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Aktuelles & Informatives

Öffentliche Bekanntmachung über die Verlängerung des Auslegungszeitraums

Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
Veröffentlicht am Montag, 6. November 2023
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB des Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der digitalisierten Neufassung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand im ergänzenden Verfahren

Öffentliche Bekanntmachung über die

 

Verlängerung des Auslegungszeitraums

1.

Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.10.2023 beschlossen, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie und die Digitalisierung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand, durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 16.12.2021 in Kraft gesetzt werden sollen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2023 ergangenem Normenkontrollurteil zu 14 S 396/22 den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie insoweit für unwirksam erklärt hatte, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Zugleich hat der Gemeinsame Ausschuss die fortgeschriebene Entwurfsfassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der Digitalisierung des Flächennutzungsplanes („3. Änderung des Flächennutzungsplans“) gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Änderungen und Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und damit auch der Digitalisierung des Flächennutzungsplans seit der letzten Offenlage beschlossen.

Gemäß den Öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt „Neuenbürger Stadtbote“ der Stadt Neuenbürg vom 13.10.2023 (dort S. 4) sowie im Amtsblatt der Gemeinde Engelsbrand vom 12.10.2023 (dort S. 6) wurde mitgeteilt, dass die öffentliche Auslegung und Veröffentlichung im Internet in dem Zeitraum von einschließlich Freitag, dem 13.10.2023 bis einschließlich Montag, dem 13.11.2023 erfolgt. Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand hat sich nun dazu entschlossen, den Auslegungs- und Veröffentlichungszeitraum bis einschließlich zum

Montag, dem 20.11.2023

zu verlängern.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nun während dieses verlängerten Zeitraums abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 Sätze 1, 2 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen des verlängerten Auslegungszeitraums nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

  1. Da sich ausschließlich die Dauer des Auslegungszeitraums ändert, wird im Übrigen noch einmal auf die im Original abgedruckte Öffentliche Bekanntmachung vom 12.10.2023 bzw. 13.10.2023 verwiesen. Die Bekanntmachung vom 12.10.2023 bzw. 13.10.2023 hat folgenden Wortlaut:

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB des Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der digitalisierten Neufassung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand im ergänzenden Verfahren

Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.10.2023 beschlossen, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie und die Digitalisierung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg/Gemeinde Engelsbrand, durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 16.12.2021 in Kraft gesetzt werden sollen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2023 ergangenem Normenkontrollurteil zu 14 S 396/22 den sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie insoweit für unwirksam erklärt hatte, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Zugleich hat der Gemeinsame Ausschuss die fortgeschriebene Entwurfsfassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der Digitalisierung des Flächennutzungsplanes („3. Änderung des Flächennutzungsplans“) gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Änderungen und Ergänzungen und ihre möglichen Auswirkungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und damit auch der Digitalisierung des Flächennutzungsplans seit der letzten Offenlage beschlossen.

Gem. § 4a Abs. 2 BauGB wird die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung) durchgeführt.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich nach der vorliegenden fortgeschriebenen Entwurfsfassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und der digitalisierten Neufassung des Flächennutzungsplans umfasst jeweils das gesamte Verbandsgebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand, bestehend aus dem Gebiet der Stadt Neuenbürg und dem Gebiet der Gemeinde Engelsbrand. Die Rechtswirkungen der Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen beziehen sich auf den gesamten Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB des Verbandsgebiets der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand, um die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Auch wenn § 249 Abs. 1 BauGB die Nichtanwendung dieses § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, anordnet, bestimmt jedoch die Überleitungsvorschrift des § 245e BauGB, dass nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 245e BauGB die Rechtswirkungen auch eines Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, fortgelten, wenn der Flächennutzungsplan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist.

Die Lage des Plangebiets des Flächennutzungsplans und des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie und die in dem Entwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind dem angehängten Kartenausschnitt (unmaßstäblich) zu entnehmen.

Inhalt und Ziel der Bauleitplanung

  1. Digitalisierte Neufassung des Flächennutzungsplans

Mit der Neufassung des Flächennutzungsplans werden die bereits rechtswirksame 1. und 2. Änderung des Flächennutzungsplans in einen Gesamtplan für die Verwaltungsgemeinschaft überführt und der Gesamtplan digitalisiert. Die Digitalisierung beinhaltet insbesondere die nachfolgenden Anpassungen bis zum am 30.04.2013 eingetretenen Sachstand:

  • Anpassung der Flächenabgrenzungen des analog gezeichneten Planes an das digitale Kataster der Verwaltungsgemeinschaft Neuenbürg
  • Anpassung der Symboldarstellungen im Planteil und in der Legende
  • Einarbeitung der rechtswirksamen Flächennutzungsplanänderungen
  • Anpassung der Flächenausweisungen für geplante Flächen an neu aufgestellte Bebauungspläne
  • Anpassung der Darstellung von Hauptversorgungsleitungen auf Grundlage aktueller Daten der Versorger
  • Anpassung der Darstellung von Schutzgebieten auf Grundlage aktueller Daten
  • Herausnahme von überholten Darstellungen zu Überschwemmungsgebieten und Retentionsräumen
  • Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten im zeichnerischen Teil (z.B. farbliche Verunreinigungen)

Darüber hinausgehende planungsrechtliche Änderungen werden nicht vorgenommen. Die seit dem o.g. Stichtag entstandenen, weitergehenden Änderungen sind Gegenstand einer derzeit laufenden Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans sowie dessen Gesamtfortschreibung, für die bereits der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Die digitalisierte Fassung des zeichnerischen Teils des Flächennutzungsplanes ersetzt den bisherigen analogen zeichnerischen Teil des Flächennutzungsplans in Papierform. Der bisherige textliche Teil des Flächennutzungsplans hat weiterhin Bestand, da eine weitergehende inhaltliche Änderung des Flächennutzungsplans durch dieses Bauleitplanverfahren nicht beabsichtigt ist, vielmehr erst mit der anstehenden Teilfortschreibung bzw. Gesamtfortschreibung erfolgen soll.

  1. Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie

Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie ist es, die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich des Verbandsgebiets im Sinne von § 35 BauGB durch Ausweisung potentiell geeigneter Standorte zu unterstützen und im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zu steuern. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll also das Ziel erreicht werden, der Windenergienutzung einerseits substanziell Raum einzuräumen, gleichzeitig soll aber eine geordnete räumliche Steuerung für den gesamten Planungsraum dergestalt erreicht werden, dass die Realisierung von Windenergieanlagen künftig nur noch innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen ermöglicht werden soll und eine Realisierung an anderer Stelle im Außenbereich des Verbandsgebiets ausgeschlossen sein soll. Die Rechtswirkung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie ergibt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Gemäß § 5 Abs. 2b BauGB können hierzu sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden.

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand stellt deshalb einen sachlichen Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2b BauGB auf, der sich inhaltlich auf Regelungen zur Windenergienutzung beschränkt. Dem sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie liegt als gesamträumliches Planungskonzept eine Standortalternativenprüfung unter Anwendung von sogenannten harten und weichen Tabukriterien zugrunde. Die nach Abzug der harten Tabukriterien ermittelten Prüfbereiche wurden im weiteren Bauleitplanverfahren hinsichtlich ihrer Konfliktträchtigkeit mit den weichen Tabukriterien geprüft und die verbleibenden Potenzialflächen beurteilt. Im Ergebnis der städtebaulichen Abwägung werden im sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dargestellt. Im restlichen Außenbereich des Verbandsgebiets sollen Windenergieanlagen zukünftig in der Regel nicht mehr zulässig sein (Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Die Konzentrationszonen sind im zeichnerischen Teil zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie dargestellt.

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB und § 1 a BauGB wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in welcher die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

  1. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

Für das ergänzende Verfahren sind der sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie und als Folge dessen auch die Digitalisierung des Flächennutzungsplans fortgeschrieben worden.

Die Änderungen erstrecken sich maßgeblich auf die Begründung und geringfügig auch auf den zeichnerischen Teil. Die Änderungen sind im fortgeschriebenen Entwurf der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie mit der Neufassung des Flächennutzungsplans samt Umweltbericht im Änderungsmodus hervorgehoben; zusätzlich ist die zeichnerische Darstellung des Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie partiell angepasst worden und auch noch ein aktueller artenschutzrechtlicher Beitrag beigebracht worden – auch diese Änderungen sind hervorgehoben. Die Änderungen erstrecken sich maßgeblich auf zusätzliche, extensivere Erläuterungen auf erforderliche Aktualisierungen aufgrund der fortgeschrittenen Zeit seit Fassung des Feststellungsbeschlusses am 16.09.2021 und damit vor ca. zwei Jahren und auf weitere sich aus der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ergebende Anpassungen.

Das grundsätzliche Plankonzept ist unverändert geblieben.

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann der (sachliche Teil-)
Flächennutzungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Ort, Dauer und Inhalt der öffentlichen Auslegung

Die folgenden von dem gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand in der Sitzung vom 05.10.2023 gebilligten und zur Auslegung bestimmten Unterlagen umfassend

  • die zeichnerische Darstellung des fortgeschriebenen Entwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie (Fassung vom 18.09.2023)
  • die zeichnerische Darstellung des fortgeschriebenen Entwurfs des digitalisierten Flächennutzungsplans (Fassung vom 18.09.2023)
  • den fortgeschriebenen Entwurf der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie mit der Neufassung des Flächennutzungsplans samt Umweltbericht (Fassung vom 18.09.2023)
  • den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Ingenieurbüros Blaser (Stand 30.06.2020)
  • die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros Blaser vom 31.08.2023 zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 30.06.2020 des Ingenieurbüros Blaser
  • die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler und Leutwein (Fassung vom 08.07.2020)
  • die Anlage zum Umweltbericht mit der Karte 1 Tabuflächen (Fassung vom 18.09.2023)
  • die Anlage zum Umweltbericht mit der Karte 2 Potenzialflächen (Fassung vom 18.09.2023)

und der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die nach Einschätzung der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

werden für die Dauer von einem Monat (Dauer der Veröffentlichungsfrist)

von einschließlich Freitag, dem 13.10.2023,

bis einschließlich Montag, dem 13.11.2023,

auf folgenden Internetseiten veröffentlicht:

https://www.neuenbuerg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/flaechennutzungsplan/flaechennutzungsplan-im-verfahren/uebersicht-flaechennutzungsplan-im-verfahren

https://www.engelsbrand.de/rathaus/bauleitplanung/

und sind zusätzlich noch über das zentrale Internetportal des Landes – www.uvp-verbund.de – zugänglich.

Zusätzlich werden vorstehende Unterlagen während der vorbezeichneten Dauer der Veröffentlichungsfrist zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt

  1. in der Stadtverwaltung der Stadt Neuenbürg (Technisches Rathaus, Mühlstr. 24, 75305 Neuenbürg, EG, Foyer vor Zimmer 1) während der folgenden Dienstzeiten
  • Montag und Dienstag,

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

  • Mittwoch und Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

  • Donnerstag

08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr

und

  1. in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Engelsbrand (Rathaus Grunbach, Eichbergstraße 1, 75331 Engelsbrand, 1. OG vor Zimmer 10) während der der folgenden Dienstzeiten:
  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

  • Mittwoch

08:00 - 11:00 Uhr und 16:00 - 18:00 Uhr

  1. und im Übrigen nach vorheriger auch fernmündlich oder per E-Mail möglicher Abstimmung auch zu anderen Uhrzeiten und anderen Tagen.

Arten umweltbezogener Informationen

Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen (in Form von Gutachten, Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie dem (aktualisierten) Umweltbericht und der Begründung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie):

  1. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen insbesondere auf den Menschen:
  • Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen einschließlich Infraschall und deren Auswirkungen auf den Menschen sowie die Siedlungsbereiche
  • Schattenwurf von Windenergieanlagen mit Disco-Effekt (Blinkeffekt von Windenergieanlagen durch Lichtreflexionen)
  • Lichteinwirkungen von Windenergieanlagen durch Flugsicherungsbeleuchtung und deren Auswirkungen
  • Eiswurf bei dem Betrieb von Windenergieanlagen
  • Auswirkungen der Planung auf den CO2-Haushalt und lokalklimatische Auswirkungen
  • Informationen zur Erholungsfunktion des Gebietes und zur optischen Wirkung von Windenergieanlagen und zu damit verbundenen Einwirkungen auf den Menschen und seine Lebensräume
  • Auswirkungen auf den Tourismus
  • Auswirkungen auf die Lage und den Schutz von Strom-, Telekommunikations- und Gasleitungen sowie Richtfunkflächen durch die Errichtung von Windenergieanlagen
  • Siedlungsabstände von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
  • Informationen zum Abstand von Windenergieanlagen zu Straßen
  • Einwirkungen auf die Luftfahrt im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen
  • Informationen zum Brandschutz bei Windenergieanlagen
  1. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen insbesondere auf Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume:
  • Hinweise auf Vorkommen gefährdeter/sensibler Arten
  • Informationen zu den Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse, Vögel und weitere geschützte Tierarten sowie Pflanzen und die vorhandenen Biotopstrukturen
  • Informationen zu den Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen auf naturschutzrechtlich ausgewiesene Gebiete wie Natura2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete) und sonstige Schutzgebiete sowie das Wirkgefüge zwischen ihnen und Windenergieanlagen
  • Informationen über die vorhandenen Waldstrukturen und die Auswirkungen auf diese durch die Verwirklichung von Windenergieanlagen
  1. mit folgenden Auswirkungen insbesondere auf den Boden:
  • Informationen zur Bodenversiegelung und Bodenverdichtung bei Errichtung von Windenergieanlagen
  • Hinweise zu Altbergbau-Standorten und Einwirkungen hierauf bei Errichtung von Windenergieanlagen
  1. mit folgenden Auswirkungen insbesondere auf Wasser:
  • Informationen zum örtlichen Wasserhaushalt, zum Grundwasserschutz, zum Oberflächenwasserschutz, zu Quellbereichen und Gewässern
  1. mit folgenden Auswirkungen insbesondere auf Klima und Luft
  • Einschätzung der Auswirkungen der Planungen auf den CO2-Haushalt und lokalklimatische Auswirkungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen
  • Informationen zur Windhöffigkeit des Plangebiets
  1. mit folgenden wesentlichen Auswirkungen insbesondere auf die Landschaft und Erholung
  • Informationen über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Folge der Errichtung von Windenergieanlagen
  • Informationen über die Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Landschaft und der Auswirkungen auf den Tourismus durch die Errichtung von Windenergieanlagen
  1. mit folgenden Auswirkungen insbesondere auf Kultur- und Sachgüter:
  • Informationen zur Auswirkung von Windenergieanlagen auf archäologische Kulturdenkmäler
  • Informationen zur Auswirkung von Windenergieanlagen auf Kulturlandschaften

Hinweise:

Hiermit wird in Bezug auf die Änderung und Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen (beispielsweise an stadtbauamt@neuenbuerg.de), bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, und
  3. nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Stadt Neuenbürg / Gemeinde Engelsbrand deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 Sätze 1, 2 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Datenschutz:

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Bei datenschutzrechtlichen Fragen können Sie sich auch an die folgenden Personen wenden:

Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Stadt Neuenbürg ist die Stadt Neuenbürg, vertreten durch Herrn Bürgermeister Fabian Bader, Rathausstraße 2, 75305 Neuenbürg, Telefon: 07082 / 7910 – 0, E-Mail: stadtverwaltung@neuenbuerg.de.

Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Neuenbürg erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz@neuenbuerg.de und per Post unter Komm.ONE, Anstalt des öffentlichen Rechts, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Gemeinde Engelsbrand ist die Gemeinde Engelsbrand, gesetzlich vertreten durch Herrn Bürgermeister Thomas Keller, Eichbergstraße 1, 75331 Engelsbrand, Telefon: 07235 / 9324 – 0, E-Mail: gemeinde@engelsbrand.de.

Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Engelsbrand erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz@engelsbrand.de und per Post unter Komm.ONE, Anstalt des öffentlichen Rechts, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart.

Stadt Neuenbürg, den 10.10.2023

 

gez.

Fabian Bader

Bürgermeister

 

Stadt Neuenbürg, den 7.11.2023

 

gez. Fabian Bader

Bürgermeister

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