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Aktuelles & Informatives

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Engelsbrand vom 04.11.2020

Veröffentlicht am Montag, 28. April 2025
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Gemeinde wird die Bestattung von Personen, die direkt von Engelsbrand in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim oder zur privaten Pflege in eine andere Gemeinde verzogen sind, zulassen. Die Bestattung von Personen, die vor ihrem Wegzug von Engelsbrand mindestens 15 Jahre in Engelsbrand gewohnt haben, kann zugelassen werden. In diesem Fall muss ein Einheimischer die Pflegeverpflichtung für die Grabstätte übernehmen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe, eines einzelnen Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

 (1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Mindestruhezeit von 15 Jahren darf nicht unterschritten werden.

(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengäber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Urnengrabstätten in Urnenwandsystemen als Reihen- und Wahlgräber
  6. Urnenbaumgräber auf dem Friedhof Engelsbrand als Reihen- und Wahlgräber
  7. Rasenreihengräber auf dem Friedhof Grunbach
  8. Kindergräber auf dem Friedhof Grunbach als Reihen und Wahlgräber
  9. Gräber für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (stillgeborene Babys) auf dem Friedhof Grunbach als Reihen- und Wahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihen- und Rasenreihengräber

(1) Reihengräber und Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr,
  2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10 Lebensjahr ab.

 (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Ausnahmsweise kann neben einem bereits Bestatteten eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der Leiche nicht überschreitet.  Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), für Urnenwahlgräber zur Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist (auch zeitanteilig) nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

 (5) Wahlgräber sind zweistellige Einfachgräber (Doppelgräber). Tiefgräber sind nicht zulässig. Bei Kindergräbern und Gräbern für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (stillgeborene Babys) auf dem Friedhof Grunbach können Wahlgräber auch einstellige Einfachgräber sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. auf die Kinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen-, Urnenwahl- und Urnenbaumgräber

(1) Urnenreihen-, Urnenwahl- und Urnenbaumgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei Urnen je Urnenwahlgrab.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

  • 14 Urnengrabstätten in Urnenwandsystemen

(1) Für die Beisetzung von Aschen stehen neben Erdgrabstätten Urnenkammern in den Urnenwandsystemen zur Verfügung. Die Kammern werden als Reihenurnenkammern oder als Wahlurnenkammern bereitgestellt. Daneben können anonyme Urnenbeisetzungen in einer Urnenkammer analog der Nutzungsdauer einer Reihenurnengrabstätte erfolgen.

(2) Die Beisetzung der Urne ist durch das jeweilige Bestattungsunternehmen vornehmen zu lassen. In Ausnahmefällen kann die Bestattung auch vom Friedhofspersonal durchgeführt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Kammer von der Gemeinde geräumt.

(3) Die Urnen sind der Kammergröße (Breite/Tiefe/Höhe: 28/53/35 cm) anzupassen.

(4) In einer Wahlurnenkammer dürfen die Aschen von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. Auf Antrag können auch bis zu drei Aschen eingestellt werden, dann jedoch nur in Aschenkapseln ohne Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.

(5) Die Reservierung einer Kammer ist nicht möglich. Die Gemeinde weist in Absprache mit den Berechtigten für die Bestattung die jeweilige Kammer und nur bei Eintritt eines Sterbefalles zu.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten in Urnenwandsystemen.

  • 15 Kindergräber

 (1) Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

(2) Ansonsten gelten die Regelungen für Reihengräber (§ 11) bzw. Wahlgräber (§ 12)

  • 16 Gräber für Fehlgeburten und Ungeborene (stillgeborene Babys)

(1) Gräber für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt.

(2) Ansonsten gelten die Regelungen für Reihengräber (§ 11) bzw. Wahlgräber (§ 12)

Abschnitt V

V. Gestaltung der Grabstätten (Grabmale und sonstige Grabausstattungen)

  • 17 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

  • 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

  • 19 Standsicherheit, Grababdeckplatten, sonstige Ausstattung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu funda­mentieren und zu befestigen. Zu beachten ist die TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) in der jeweils gültigen Fassung.

Aus Gründen der Standsicherheit dürfen Steingrabmale folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
                                             bis 1,40 m Höhe: 16 cm
                                             ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

 

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

(2) Auf dem Neuen Friedhof Engelsbrand dürfen Grabstätten für Erdbestattungen aus geologischen Gründen nur höchstens bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung mit Lichtbildern in einer Größe von mehr als 10 cm x 10 cm nicht zulässig.

  • 20 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  1. a) Urnengrabstätten in Urnenwandsystemen

(1) Abdeckplatten und sonstige Ausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Innerhalb der Kammern sind außer den Aschebehältnissen keine weiteren Grab­beigaben zulässig.

(3) Die Kammern werden mit Abdeckplatten verschlossen. Diese werden von der Gemeinde gestellt und verbleiben in deren Eigentum. Es sind nur die gestellten Abdeckplatten zulässig.

(4) Die Namen sowie die Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern und von einem zugelassenen Gewerbetreibenden anzubringen.

Die Verschlussplatte einer anonymen Bestattung ist mit einem einfachen Bronzekreuz oder einem anderen Ornament nach Vorgabe der Gemeinde zu versehen.

(5) Die Beschriftung der Abdeckplatten ist nur mit Metallbuchstaben aus Bronze zulässig und darf nur mit Buchstaben im freihängenden Schriftzug erfolgen. Die Buchstaben dürfen eine Höhe von 5 cm nicht überschreiten und müssen an jeder Stelle mindestens 2 cm vom Rand der Platte entfernt sein.

(6) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben, Zahlen oder kleinen Bildern der/des Verstorbenen, wie z.B. Firmenbezeichnungen, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeug, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig.

Ausnahmsweise können kleine Wappen, kleine Kreuze, kleine Blumen oder andere sakrale Ornamente aus Bronze zugelassen werden, wenn sie eine maximale Höhe von 10 cm nicht überschreiten und an jeder Stelle mindestens 2 cm vom Rand der Platte entfernt sind.

(7) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten beschädigt oder verändert haftet gegenüber der Gemeinde, Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen.

(8) Die Abdeckplatten werden zur Beschriftung von der Gemeinde direkt an den beauftragten Gewerbetreibenden ausgehändigt und sind von diesem nach der Beschriftung wieder bei der Gemeinde abzugeben. Die Gestaltung der Abdeckplatten ist in einem Entwurf des Steinmetzes vorher mit der Gemeinde abzustimmen; § 21 gilt entsprechend.

(9) Alle mit der Beschriftung und Montage verbundenen Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

(10) Blumenschmuck und Blumenarragements können unmittelbar auf die hierfür vorgesehene Blumenbank abgelegt werden. Andere als in Satz 1 genannte Gegenstände sind zur Ablage auf den Blumenbänken nicht zulässig. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen in jeglicher Form (Kerzen, Blumen etc.) auf der oberen Abdeckplatte (Dachplatte) des Urnenwandsystems ist nicht zulässig.

  1. b) Urnenbaumgrabstätten (Friedhof Engelsbrand)

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt unter Bäumen im Rasen, die Pflegemaßnahmen erfolgen durch die Gemeinde.

(2) Es dürfen nur Grabplatten in einer Größe von höchstens 40 x 40 cm und in einer Dicke von mindestens 8 cm verwendet werden. Die Inschrift darf nur graviert sein und die Platte muss bodenbündig eingebaut werden.

(3) Das Abstellen jeglicher Gegenstände, Grabschmuck sowie das Bepflanzen sind nicht gestattet.

  1. c) Raseneinzelgräber (Friedhof Grunbach)

(1) Die Pflegemaßnahmen erfolgen durch die Gemeinde.

(2) Es dürfen nur Grabplatten in einer Größe von höchstens 50 x 50 cm und in einer Dicke von mindestens 10 cm verwendet werden. Die Inschrift darf nur graviert sein und die Platte muss bodenbündig eingebaut werden.

(3) Das Abstellen jeglicher Gegenstände, Grabschmuck sowie das Bepflanzen sind nicht gestattet.

  1. d) Kindergräber (Friedhof Grunbach)

(1) Die Kinderreihengräber haben eine fiktive Abmessung von 1,20 m x 0,60 m.

(2) Sie dürfen innerhalb der Begrenzung der vorhandenen Granitpflastersteine bepflanzt werden. Die Rasenpflege der übrigen Grabfläche und der Zwischenwege erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Es sind innerhalb der Pflasterstreifen Grabmale bis zu 0,70 m Höhe und 0,50 m Breite zulässig. Diese müssen von Bepflanzung umgeben sein, um die Rasenpflege zu gewährleisten.

  1. d) Gemeinschaftsgrabstätte für Stillgeborene (Friedhof Grunbach)

(1) Die Grabstellen von Fehlgeburten und Ungeborenen werden mit einer Kugel markiert.

(2) Es besteht die Möglichkeit, die Kugel mit einer Inschrift zu versehen.

(3) Das Abstellen von Gegenständen ist im Bereich der Grabstätte möglich, das Bepflanzen ist nicht gestattet.

  • 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

  • 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

  • 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  3. a) sich auf einem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  4. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  5. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  6. d) einen Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  8. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
  9. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  10. h) Druckschriften verteilt.
  11. eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  12. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  13. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Engelsbrand– in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 5 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 34 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 08. Mai 2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Engelsbrand geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Engelsbrand, den 04.11.2020

 

 

 

 

 

Keller

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