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Informatives

Nachrüstpflicht bei Altbauten

Auf bestehende Gebäude in Deutschland entfallen knapp 40 Prozent des Energieverbrauchs und ein Drittel der CO2-Emissionen. Da macht es schon Sinn, den Energieverbrauch von Gebäuden kontinuierlich zu senken.

Dabei dürfte auch all jenen, die nicht so sehr von den Folgen des Klimawandelt überzeugt sind, bewusst sein, dass unsere fossilen Energieressourcen endlich sind und bei allzu üppigem Verbrauch den nachfolgenden Generationen nicht mehr zur Verfügung stehen.

Dass die Energieeinsparverordnung, EnEV 2014 und das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz, EEWärmeG (Bund) Standards für neu zu errichtende Gebäude vorgeben, ist bekannt. Sehr viel weniger bekannt ist, dass auch bei Altbauten Verbesserungen an und im Gebäude vorzunehmen sind.

Betroffen hiervon sind in erster Linie Hauskäufer und zwar dann, wenn Sie ein bestehendes Gebäude nach dem 1. Februar 2002 gekauft haben oder demnächst erwerben. Werden die geforderten EnEV-Nachrüstungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb umgesetzt, drohen empfindliche Bußgelder. Dies zu vermeiden bedeutet:

  • Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Die Pflicht gilt für Konstanttemperaturkessel, nicht für Brennwert- oder Niedertemperatur-kessel.
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen sind nachträglich zu dämmen, wenn sie keinen "Mindestwärmeschutz" aufweisen. Dabei ist es unerheblich ob die oberste Geschossdecke begehbar ist oder nicht. Eine Alternative ist die Dämmung des Daches.

Hausbesitzer die am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung in einem Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen selbst bewohnten, sind von den Nachrüstverpflichtungen nach EnEV ausgenommen.

Für alle Altbaubesitzer jedoch gilt das EWärmeG Baden-Württemberg. Beim Austausch oder nachträglichen Einbau von Heizungsanlagen muss der Wärmebedarf um 15 Prozent gesenkt oder alternativ mit 15 Prozent erneuerbaren Energien gedeckt werden.

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