Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einlegen
Dieser Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kann jedoch nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen werden.
Über ihr Widerspruchsrecht werden die betroffenen Personen bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung informiert.
Verfahrensablauf:
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist formlos bei der für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres gelöscht.