Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen sowie Zurückschneiden der Hecken auf Geh- und Verbindungswegen
Diese verpflichtet:
- Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).
- Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
- Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht sind
- Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
- Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,20 Metern.
- Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,20 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.Ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.
- Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.
- Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
- Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.
Die vollständige Satzung finden Sie unter "Ortsrecht".