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Aktuelles & Informatives

Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) zu besetzen

Bürgermeisterwahl am 08.03.2026
Bürgermeisterwahl am 08.03.2026
Veröffentlicht am Montag, 17. November 2025
Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Engelsbrand (ca. 4500 Einwohner) ist wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 16.05.2026 neu zu besetzen.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


Die Wahl findet am Sonntag, 8. März 2026, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, 22 März 2026, statt.


Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.


Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 09.02.2026, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt – Eichbergstr. 1, 75331 Engelsbrand, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.


Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung
    wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Form�blätter werden auf Anforderung der Bewerberin/des Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürgermeisteramt Engelsbrand, Eichbergstr. 1, 75331 Engelsbrand kostenfrei ausgegeben);
  • eine für die Wahl von der Gemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürgern (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).


Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung in drei öffentlichen Versammlungen werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.

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